Änderung § 3a RiFlEtikettG vom 15.12.2010

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§ 3a RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 3a RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Verarbeitung und Nutzung von Daten


(1) Soweit es für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie für die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern und die damit im Zusammenhang stehende Rückverfolgung der Herkunft eines Rindes erforderlich ist, ist jeder Marktbeteiligte, ausgenommen Verbraucherinnen oder Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, berechtigt, Daten

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, die die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern regeln,

(Text neue Fassung)

1. nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, die die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern regeln,

2. nach der Viehverkehrsverordnung,

3. der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung über Zuchtorganisationen sowie

4. über die Einstufung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen nach der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch

zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, der für das jeweilige Etikettierungssystem zuständigen privaten Kontrollstelle, des Inhabers eines Etikettierungssystems oder eines an dem jeweiligen Etikettierungssystem beteiligten Unternehmens übermitteln

1. die zuständigen Landesstellen und

2. die Unternehmen, die im Rahmen eines Etikettierungssystems Rinder schlachten,

Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit diese

vorherige Änderung

1. für das Aufbringen oder zur Prüfung der auf einem Etikett nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 aufgeführten Angaben oder



1. für das Aufbringen oder zur Prüfung der auf einem Etikett nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 aufgeführten Angaben oder

2. zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, des Rindfleisches oder eines Rindfleischerzeugnisses sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

erforderlich sind. Der Inhaber eines Etikettierungssystems erteilt den an diesem Etikettierungssystem beteiligten Unternehmen Auskunft über die in Absatz 1 genannten Daten, soweit diese für die Feststellung der Herkunft eines Rindes oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist. Soweit es dieser Zweck erfordert, erteilen der Inhaber eines Etikettierungssystems und ein an dem jeweiligen Etikettierungssystem beteiligtes Unternehmen auch einem Verbraucher oder einer Organisation von Verbrauchern Auskünfte über Daten nach Absatz 1.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit erforderlich das Verfahren zur Datenverarbeitung und -nutzung nach Absatz 1 oder 2 zu regeln.






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