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Synopse aller Änderungen des RiFlEtikettG am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 27 des BMELV-EUAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RiFlEtikettG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
(Rindfleischetikettierungsgesetz - RiFlEtikettG)
(Text neue Fassung)

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
(Rindfleischetikettierungsgesetz - RiFlEtikettG)

§ 1 Anwendungsbereich


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(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern.



(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern.

(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, des Handelsklassenrechts, des Lebensmittelspezialitätenrechts und des Markenrechts.



§ 2 Genehmigungsverfahren


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(1) Zuständig für die Durchführung des in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern vorgesehenen Verfahrens über



(1) Zuständig für die Durchführung des in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern vorgesehenen Verfahrens über

1. die Genehmigung einer Spezifikation (Etikettierungssystem) einschließlich der Anerkennung unabhängiger Stellen (private Kontrollstellen), die die Kontrollen im Rahmen eines Etikettierungssystems durchführen,

2. die Rücknahme, den Widerruf oder die Aussetzung der Genehmigung eines Etikettierungssystems oder der Anerkennung einer privaten Kontrollstelle

ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(1a) Die Genehmigung eines Etikettierungssystems kann mit Auflagen oder Bedingungen und die Anerkennung einer privaten Kontrollstelle kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig.

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(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Maßnahmen nach Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist.



(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Maßnahmen nach Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist.

§ 3a Verarbeitung und Nutzung von Daten


(1) Soweit es für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie für die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern und die damit im Zusammenhang stehende Rückverfolgung der Herkunft eines Rindes erforderlich ist, ist jeder Marktbeteiligte, ausgenommen Verbraucherinnen oder Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, berechtigt, Daten

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1. nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, die die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern regeln,



1. nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, die die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern regeln,

2. nach der Viehverkehrsverordnung,

3. der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung über Zuchtorganisationen sowie

4. über die Einstufung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen nach der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch

zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, der für das jeweilige Etikettierungssystem zuständigen privaten Kontrollstelle, des Inhabers eines Etikettierungssystems oder eines an dem jeweiligen Etikettierungssystem beteiligten Unternehmens übermitteln

1. die zuständigen Landesstellen und

2. die Unternehmen, die im Rahmen eines Etikettierungssystems Rinder schlachten,

Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit diese

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1. für das Aufbringen oder zur Prüfung der auf einem Etikett nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 aufgeführten Angaben oder



1. für das Aufbringen oder zur Prüfung der auf einem Etikett nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 aufgeführten Angaben oder

2. zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, des Rindfleisches oder eines Rindfleischerzeugnisses sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

erforderlich sind. Der Inhaber eines Etikettierungssystems erteilt den an diesem Etikettierungssystem beteiligten Unternehmen Auskunft über die in Absatz 1 genannten Daten, soweit diese für die Feststellung der Herkunft eines Rindes oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist. Soweit es dieser Zweck erfordert, erteilen der Inhaber eines Etikettierungssystems und ein an dem jeweiligen Etikettierungssystem beteiligtes Unternehmen auch einem Verbraucher oder einer Organisation von Verbrauchern Auskünfte über Daten nach Absatz 1.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit erforderlich das Verfahren zur Datenverarbeitung und -nutzung nach Absatz 1 oder 2 zu regeln.



§ 4 Zuständigkeit für die Überwachung


(1) Die Überwachung der Einhaltung der nach § 2 genehmigten Etikettierungssysteme einschließlich Kontrolle der anerkannten unabhängigen Stellen obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Darüber hinaus überwacht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die nach dem Gemeinschaftssystem zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch und von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern zu machenden Angaben

1. bei den Marktbeteiligten, die einem nach § 2 genehmigten Etikettierungssystem angehören, und

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2. bei den Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben sowie Herstellungsbetrieben für Hackfleisch, die in der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführten Liste der zugelassenen Lebensmittelunternehmen im Sinne des Artikels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die Bundesrepublik Deutschland aufgeführt sind.

(2) Den nach Landesrecht zuständigen Stellen (zuständige Stellen) obliegt die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bei den Marktbeteiligten, die nicht der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen. Stellt eine zuständige Stelle im Rahmen einer betriebsübergreifenden Prüfung der Rückverfolgbarkeit oder aus Anlass einer betriebsbezogenen Prüfung fest, dass die Prüfung bei einem Marktbeteiligten nach Absatz 1 oder in einem anderen Land fortzuführen ist, so geht für die Prüfung dieser Vermarktung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern in dem betreffenden Betrieb und in den Betrieben aller vorgelagerten Vermarktungsstufen die Zuständigkeit für die Überwachung auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über.



2. bei den Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben sowie Herstellungsbetrieben für Hackfleisch, die in der von der Europäische Kommission geführten Liste der zugelassenen Lebensmittelunternehmen im Sinne des Artikels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die Bundesrepublik Deutschland aufgeführt sind.

(2) Den nach Landesrecht zuständigen Stellen (zuständige Stellen) obliegt die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bei den Marktbeteiligten, die nicht der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen. Stellt eine zuständige Stelle im Rahmen einer betriebsübergreifenden Prüfung der Rückverfolgbarkeit oder aus Anlass einer betriebsbezogenen Prüfung fest, dass die Prüfung bei einem Marktbeteiligten nach Absatz 1 oder in einem anderen Land fortzuführen ist, so geht für die Prüfung dieser Vermarktung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern in dem betreffenden Betrieb und in den Betrieben aller vorgelagerten Vermarktungsstufen die Zuständigkeit für die Überwachung auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 privaten Kontrollstellen ganz oder teilweise zu übertragen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung zu regeln. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Überwachung nach Absatz 2 Satz 1 privaten Kontrollstellen ganz oder teilweise zu übertragen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung zu regeln. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

(4) Die Länder können vorsehen, dass der Umfang der Überwachung hinsichtlich der Marktbeteiligten verringert werden kann, die sich außerhalb eines nach § 2 genehmigten Etikettierungssystems zu einem freiwilligen Etikettierungs- und Kontrollsystem zusammengeschlossen haben.



§ 4a Befugnisse


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(1) Die für die Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 jeweils zuständigen Behörden ordnen für den Fall, dass die Rindfleischetikettierung sowie die Verkehrsbezeichnung oder Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um Verstößen zu begegnen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettiertes Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse oder nicht oder fehlerhaft gekennzeichnetes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, bis ordnungsgemäß neu etikettiert oder gekennzeichnet worden ist.



(1) Die für die Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 jeweils zuständigen Behörden ordnen für den Fall, dass die Rindfleischetikettierung sowie die Verkehrsbezeichnung oder Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um Verstößen zu begegnen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettiertes Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse oder nicht oder fehlerhaft gekennzeichnetes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, bis ordnungsgemäß neu etikettiert oder gekennzeichnet worden ist.

(2) Soweit es zur Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, dürfen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die zuständigen Stellen bei Betrieben, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen in den Verkehr bringen, und bei privaten Kontrollstellen während der Geschäfts- und Betriebszeit

1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2. Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigungen fordern oder entnehmen,

3. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien angefertigt und überlassen werden oder

4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.

Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Betriebe, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr bringen. Soweit es zur Überwachung des genehmigten Etikettierungssystems oder der nach § 2 anerkannten privaten Kontrollstelle erforderlich ist, erstrecken sich diese Befugnisse auch auf Angehörige des genehmigten Etikettierungssystems oder diesem als Lieferanten vertraglich verbundene Betriebe. Für die Probenahme gilt § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend.

(3) Inhaber und Leiter der Betriebe nach Absatz 2 und der privaten Kontrollstellen sind verpflichtet,

1. das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die Entnahme der Proben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden,

2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen das zu besichtigende Fleisch, die zu besichtigenden genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse, die zu besichtigenden Zubereitungen von Fleisch oder die zu besichtigenden Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen selbst oder durch andere so vorzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,

3. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen vorzulegen und auf Verlangen der zuständigen Behörde Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien auf eigene Kosten anzufertigen und zu überlassen,

4. die Entnahme von Proben zu ermöglichen und

5. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für Marktbeteiligte, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen einführen.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen, sowie das Verfahren der Überwachung privater Kontrollstellen und von Fleisch, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen beim innerstaatlichen Handel, innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr zu regeln.



(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen, sowie das Verfahren der Überwachung privater Kontrollstellen und von Fleisch, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen beim innerstaatlichen Handel, innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr zu regeln.

§ 6 Auskunftserteilung


(1) Die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 1 und 2 und die anerkannten privaten Kontrollstellen

1. erteilen der zuständigen Behörde oder anerkannten privaten Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf dem Gebiet der besonderen Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern erforderlich ist,

2. überprüfen die von einer ersuchenden Behörde oder privaten Kontrollstelle mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 1 und 2 oder privaten Kontrollstellen haben, soweit dies zur Überwachung oder Kontrolle erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung oder Kontrolle gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.



(2) Die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 1 und 2 oder privaten Kontrollstellen haben, soweit dies zur Überwachung oder Kontrolle erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung oder Kontrolle gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der Europäischen Kommission mitzuteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Außenverkehr


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Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.



1 Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. 2 Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. 3 Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 4 Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.

§ 8 Rechtsverordnungen


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(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen

1. über die Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auf eine Gruppe von Tieren und

2. über die Durchführung, einschließlich der Überwachung, von Informationskampagnen über die Kennzeichnung von Rindfleisch sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern und dabei die Zuständigkeit auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Rechtsverordnungen nach § 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.



(2) Rechtsverordnungen nach § 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

§ 9 Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.



(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Wer den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.

(4) (weggefallen)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Strafvorschriften


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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 zu ahnden sind.



(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 zu ahnden sind.