Änderung § 10 RiFlEtikettG vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 RiFlEtikettG, alle Änderungen durch Artikel 27 BMELV-EUAnpG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des RiFlEtikettG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 10 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Strafvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(Text neue Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 zu ahnden sind.



(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 zu ahnden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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