(1) Die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
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- im Vorbereitungsdienst Regierungssekretäranwärterin/Regierungssekretäranwärter,
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- in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.),
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- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretärin/Regierungssekretär,
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- in den Beförderungsämtern der
Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretär,
Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/Regierungshauptsekretär,
Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455