Artikel 5 - Verordnung zur Neuregelung der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes und der Vorbereitungsdienste für den Auswärtigen Dienst (ADNRV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92; Geltung ab 25.03.2025

Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 25. März 2025 LAP-gehDAAV LAP-mDAAV LAP-hADV mWv. 1. August 2023 LAP-gehDAAV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die §§ 1, 3 und 5 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist,

2.
die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist, und

3.
die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 3 mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist, mit Ausnahme der §§ 1, 3 und 5 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. März 2025.



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