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Änderung § 19 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Sprachprüfung


(1) Die schriftliche Sprachprüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten von je 30 Minuten Dauer. In der Nebensprache können die Anwärterinnen und Anwärter eine vergleichbare schriftliche Sprachprüfung ablegen, deren Ergebnis nicht in die Laufbahnprüfung einfließt. § 20 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Die mündliche Sprachprüfung findet nach Beendigung der schriftlichen Sprachprüfung und vor der Fachprüfung statt. Sie wird vor der Prüfungskommission abgelegt, die mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und zwei Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrern als Fachprüferinnen oder Fachprüfer besetzt ist. Die mündliche Sprachprüfung dauert nicht mehr als 15 Minuten und besteht aus dem Lesen und Übersetzen eines Textes aus der Fremdsprache und einer anschließenden kurzen Unterhaltung in der Fremdsprache. § 20 Abs. 10 bis 12 gilt entsprechend. In der Nebensprache können die Anwärterinnen und Anwärter eine vergleichbare mündliche Sprachprüfung ablegen. Wer in der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung in Englisch nicht eine Gesamtdurchschnittspunktzahl von mindestens fünf Rangpunkten erreicht, kann nicht zur Fachprüfung zugelassen werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(2a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Prüfungskommission nur besetzt ist mit

1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. einer Sprachlehrerin oder einem Sprachlehrer oder zwei Sprachlehrerinnen oder zwei Sprachlehrern.

(heute geltende Fassung) 

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