Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie (2. AAVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893 (Nr. 57); Geltung ab 01.01.2023

Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2023 LAP-mDAAV § 1a, § 6, § 10, § 10a, § 15, § 16, § 19, § 20

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2021 (BGBl. I S. 4058) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a wird aufgehoben.

b)
In den Absätzen 6a und 7a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

3.
In § 10 Absatz 2, § 10a, § 15 Absatz 2a, § 16 Absatz 3a, § 19 Absatz 2a sowie § 20 Absatz 1a und 9a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.