Änderung § 16 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst, alle Änderungen durch Artikel 1 AAVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der LAP-mDAAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Allgemeines


(1) In der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, auf dieser Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Die Prüfung besteht aus einer Sprachprüfung in der Hauptsprache (§ 19) und aus einer Fachprüfung (§ 20). Beide Prüfungen bestehen aus je einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 bei der Sprachprüfung und der Fachprüfung

1. der schriftliche Teil jeweils mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt wird und

2. der mündliche Teil unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen bestimmt die Prüfungskommission (§ 18). § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed