Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie (AAVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455 (Nr. 61); Geltung ab 25.03.2020
|

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 LAP-mDAAV § 1a (neu), § 6, § 10, § 10a (neu), § 15, § 16, § 19, § 20, § 23

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

b)
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 10a Nutzung digitaler Formate".

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen."

b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann als Mitglied des Auswahlausschusses nach Absatz 6 Satz 4 Nummer 4 und 5 auch jeweils eine entsprechende Arbeitnehmerin oder ein entsprechender Arbeitnehmer bestellt werden."

c)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahlausschuss - abweichend von Absatz 7 Satz 6 - schon dann beschlussfähig ist, wenn die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind."

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Ausbildungsabschnitte

1.
in einer anderen Abfolge durchgeführt werden als nach Absatz 1 und

2.
eine andere Dauer haben als nach Absatz 1."

5.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Nutzung digitaler Lehrformate

Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen der Ausbildungsabschnitte digitale Lehrformate genutzt werden."

6.
Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1.
einzelne oder alle Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und im Schlusslehrgang mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und

2.
die Zahl der nach den Absätzen 1 und 2 zu absolvierenden Aufsichtsarbeiten reduziert wird."

7.
Nach § 16 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 bei der Sprachprüfung und der Fachprüfung

1.
der schriftliche Teil jeweils mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt wird und

2.
der mündliche Teil unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

8.
Nach § 19 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission nur besetzt ist mit

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Sprachlehrerin oder einem Sprachlehrer oder zwei Sprachlehrerinnen oder zwei Sprachlehrern."

9.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von Absatz 1 Satz 1 -

1.
der Umfang der Aufsichtsarbeiten reduziert und die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten verkürzt wird und

2.
die Zahl der Aufsichtsarbeiten auf drei oder zwei reduziert wird."

b)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Aufsichtsarbeiten auf zwei oder drei reduziert wird, so ist zur mündlichen Laufbahnprüfung zugelassen, wer in zwei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens die Note „ausreichend" erreicht hat."

c)
In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „die Prüfungsfächer aus vier der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fachgebiete aus" durch die Wörter „vier der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fachgebiete als Prüfungsfächer aus" ersetzt.

d)
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:

„(9a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1.
der mündliche Teil der Fachprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird,

2.
für den mündlichen Teil der Fachprüfung weniger als vier der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fachgebiete als Prüfungsfächer ausgewählt werden und

3.
auf die Durchführung des mündlichen Teils der Fachprüfung vollständig verzichtet wird, wenn

a)
geeignete technische Einrichtungen für eine Durchführung unter Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und

b)
nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn

aa)
der mündliche Teil als Einzelprüfung durchgeführt würde und

bb)
die Prüfungsfächer aus weniger als vier Fachgebieten ausgewählt würden."

e)
Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:

„(11a) Ist festgelegt worden, dass auf den mündlichen Teil verzichtet wird, so ist das Ergebnis des mündlichen Teils der Fachprüfung das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der absolvierten Aufsichtsarbeiten der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Absatz 1 bis 2a)."

10.
Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen Teil der Fachprüfung die Zahl der Aufsichtsarbeiten auf drei oder zwei reduziert wird, so geht in die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung,

1.
wenn drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu absolvieren sind, jede schriftliche Aufsichtsarbeit mit 12 Prozent ein,

2.
wenn zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu absolvieren sind, jede schriftliche Aufsichtsarbeit mit 18 Prozent ein.

Ist festgelegt worden, dass im mündlichen Teil der Fachprüfung die Zahl der Prüfungsfächer reduziert wird, so geht in die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung,

1.
wenn drei Fachgebiete zu prüfen sind, jedes mündliche Prüfungsfach mit 6,67 Prozent ein,

2.
wenn zwei Fachgebiete zu prüfen sind, jedes mündliche Prüfungsfach mit 10 Prozent ein,

3.
wenn ein Fachgebiet zu prüfen ist, das mündliche Prüfungsfach mit 20 Prozent ein."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AAVDAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAVDAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Artikel 3 2. AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
... den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2021 (BGBl. I S. 4058 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a wird die ...