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Änderung § 23 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Bewertung der Vorleistungen und Prüfungsleistungen


(1) Vorleistungen sind die Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und Schlusslehrgang sowie die Leistungen in den Praktika. Ihre Ergebnisse werden zusammen mit den Prüfungsleistungen in einer Niederschrift festgehalten. Dabei zählen die Noten der Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und Schlusslehrgang mit der Wertigkeit von insgesamt 18 Prozent. Die während der praktischen Ausbildung erzielten Gesamtnoten zählen mit der Wertigkeit von insgesamt 13 Prozent (Inlandspraktikum 3 Prozent, Auslandspraktikum 10 Prozent).

(2) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung werden mit insgesamt 13 Prozent berücksichtigt.

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung werden mit insgesamt 56 Prozent berücksichtigt; jede schriftliche Aufsichtsarbeit geht dabei mit 9 Prozent und jedes mündliche Prüfungsfach mit 5 Prozent in das Ergebnis der Laufbahnprüfung ein.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen Teil der Fachprüfung die Zahl der Aufsichtsarbeiten auf drei oder zwei reduziert wird, so geht in die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung,

1. wenn drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu absolvieren sind, jede schriftliche Aufsichtsarbeit mit 12 Prozent ein,

2. wenn zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu absolvieren sind, jede schriftliche Aufsichtsarbeit mit 18 Prozent ein.

Ist festgelegt worden, dass im mündlichen Teil der Fachprüfung die Zahl der Prüfungsfächer reduziert wird, so geht in die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung,

1. wenn drei Fachgebiete zu prüfen sind, jedes mündliche Prüfungsfach mit 6,67 Prozent ein,

2. wenn zwei Fachgebiete zu prüfen sind, jedes mündliche Prüfungsfach mit 10 Prozent ein,

3. wenn ein Fachgebiet zu prüfen ist, das mündliche Prüfungsfach mit 20 Prozent ein.