Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst, alle Änderungen durch Artikel 3 2. AAVDAnpV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der LAP-mDAAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung (Praktika) und wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1. Einführungslehrgang einschließlich Einführungspraktikum und Schulung in Informationstechnik (einschließlich Informationstechnik-Grundlagenkurs) 5 bis 6 Monate,

2. Inlandspraktikum 2 bis 3 Monate,

3. Auslandspraktikum 8 bis 10 Monate,

4. Schlusslehrgang 6 bis 7 Monate.

(Text alte Fassung)

(2) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Ausbildungsabschnitte

(Text neue Fassung)

(2) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Ausbildungsabschnitte

1. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden als nach Absatz 1 und

2. eine andere Dauer haben als nach Absatz 1.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige