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Änderung § 33 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 01.09.2006

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§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 11.07.2006 BGBl. I 1571
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 1. August 2004 die Ausbildung oder Einführung aufgenommen haben, führen diese nach bisherigem Recht zu Ende.

(Text neue Fassung)

Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 1. September 2006 die Ausbildung oder Einführung begonnen haben, führen diese nach dem bis zum 31. August 2006 geltenden Recht zu Ende.