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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement (FachkBüroPrV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2001 BGBl. I S. 2887; aufgehoben durch § 10 V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 268
Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-65 Berufliche Bildung
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§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Von der Prüfung in den einzelnen Prüfungsbereichen gemäß § 3 Nr. 1 bis 7 kann der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er/sie vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsbereiche entspricht. Eine Freistellung vom situationsbezogenen Fachgespräch ist nicht möglich.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FachkBüroPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachkBüroPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachkBüroPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 6 FachkBüroPrV Bestehen der Prüfung
... gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten ...