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§ 8 - Maßstäbegesetz (MaßstG)

G. v. 09.09.2001 BGBl. I S. 2302; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 13.09.2001 bis 31.12.2019; FNA: 603-11 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 8 Ausgleichshöhe



1Der angemessene Ausgleich erfordert eine den ländereigenen Aufgaben entsprechende hinreichende Annäherung der Finanzkraft der Länder. 2Diese ist erreicht, wenn die Eigenstaatlichkeit der Länder und ihre Einbindung in die bundesstaatliche Solidargemeinschaft zugleich berücksichtigt sind. 3Auszuschließen sind sowohl eine entscheidende Schwächung der Leistungsfähigkeit der ausgleichspflichtigen Länder als auch eine Nivellierung der Finanzkraft der Länder. 4Der Finanzkraftausgleich darf weder die Finanzkraftabstände zwischen einzelnen Ländern aufheben, noch zu einer Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern führen und ist nicht durch die Verteilung des Länderanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5 Absatz 1 begrenzt.



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Frühere Fassungen von § 8 MaßstG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 MaßstG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MaßstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaßstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MaßstG Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen (vom 01.01.2020)
... Länder durch allgemeine Bundesergänzungszuweisungen ist auszuschließen. § 8 Satz 4 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 FANeuReG Änderung des Maßstäbegesetzes (vom 21.12.2018)
... verringern." 9. § 7 wird § 6 und in Absatz 2 wird die Angabe „ § 8 Abs. 4" durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 und 5" ersetzt. 10. ... 8 Abs. 4" durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 und 5" ersetzt. 10. § 8 wird § 7 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ... werden lediglich anteilig berücksichtigt." 11. § 9 wird § 8 und in Satz 4 wird das Wort „Länderfinanzausgleich" durch das Wort ... b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Satz 4" durch die Angabe „ § 8 Satz 4" ersetzt. 15. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: ...