Änderung § 13 MaßstG vom 21.12.2018

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§ 13 MaßstG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 13 MaßstG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Übergangsbestimmung


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum Inkrafttreten eines Finanzausgleichsgesetzes, das den Anforderungen der vorstehenden Vorschriften genügt, ist das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), weiter anzuwenden, längstens bis zum 31. Dezember 2004.



 
 



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