Synopse aller Änderungen des MaßstG am 21.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Dezember 2018 durch Artikel 3 des FAGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MaßstG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MaßstG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
MaßstG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Grundsätze der Maßstabsbildung
    § 2 Bindungswirkung der Maßstäbe
    § 3 Sicherung des Eigenbehalts
Abschnitt 2 Vertikale Umsatzsteuerverteilung (Artikel 106 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 GG)
    § 4 Vertikale Umsatzsteuerverteilung
Abschnitt 3 Horizontale Umsatzsteuerverteilung (Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 GG)
    § 5 Ergänzungsanteile
Abschnitt 4 Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG)
    § 6 Ausgleichsansprüche und Ausgleichsverbindlichkeiten
    § 7 Finanzkraft
    § 8 Vergleichbarkeit der Finanzkraft und Berücksichtigung des kommunalen Finanzbedarfs
    § 9 Ausgleichshöhe
Abschnitt 5 Bundesergänzungszuweisungen (Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG)
    § 10 Funktion der Bundesergänzungszuweisungen
    § 11 Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen
    § 12 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
    § 13 Übergangsbestimmung
    § 14 Inkrafttreten
    § 15 Geltungsdauer
(Text neue Fassung)

Abschnitt 6 (aufgehoben)
    § 13 (aufgehoben)
    § 14 (aufgehoben)
    § 15 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Übergangsbestimmung




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bis zum Inkrafttreten eines Finanzausgleichsgesetzes, das den Anforderungen der vorstehenden Vorschriften genügt, ist das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), weiter anzuwenden, längstens bis zum 31. Dezember 2004.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Inkrafttreten




§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Geltungsdauer




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.



 



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