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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 7 - Fördergebietsgesetz (FöGbG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.09.1993 BGBl. I S. 1654; aufgehoben durch Artikel 68 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 28.06.1991; FNA: 707-19 Wirtschaftsförderung
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§ 7 Abzugsbetrag bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden



(1) Aufwendungen, die auf an einem eigenen Gebäude vorgenommene Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten entfallen, können im Jahr der Zahlung und den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen sind nur begünstigt, wenn das Gebäude in dem Teil des Fördergebiets liegt, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht gegolten hat, und soweit sie

1.
nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören,

2.
nicht in die Bemessungsgrundlage nach den §§ 10e, 10f, 52 Abs. 21 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen und nicht nach § 10e Abs. 6 oder § 10i des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden,

3.
auf das Gebäude oder Gebäudeteil entfallen, das im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird,

4.
während des Anwendungszeitraums nach § 8 Abs. 3 40.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2) Für Zeiträume, für die von Aufwendungen, die auf Herstellungsarbeiten entfallen, Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen abgezogen worden sind, können für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch genommen werden. Soweit das Gebäude während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt wird, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 7 Fördergebietsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FöGbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FöGbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FöGbG Anwendung
... endet. § 6 ist für Investitionen in Berlin-West nicht anzuwenden. (3) § 7 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die auf nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1999 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999)
neugefasst durch B. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 4034; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2004 BGBl. I S. 3603
§ 4 InvZulG 1999 Modernisierungsmaßnahmen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus
... sich um die Aufwendungen, für die der Anspruchsberechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezogen hat. (3) Die Investitionszulage beträgt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 123 2. BRBG Folgeänderungen
...  1. In § 10g Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder § 7 des Fördergebietsgesetzes" gestrichen. 2. In § 37 Absatz 3 Satz 10 ... In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter „oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes" ...