Artikel 104c GG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung | Artikel 104c GG n.F. (neue Fassung) in der am 04.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 404 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 104c | |
(Text alte Fassung) 1 Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. 2 Artikel 104b Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. 2 Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. 3 Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen. |