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Synopse aller Änderungen des GG am 04.04.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. April 2019 durch Artikel 1 des GGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung
GG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 404

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Präambel
I. Die Grundrechte
    Artikel 1
    Artikel 2
    Artikel 3
    Artikel 4
    Artikel 5
    Artikel 6
    Artikel 7
    Artikel 8
    Artikel 9
    Artikel 10
    Artikel 11
    Artikel 12
    Artikel 12a
    Artikel 13
    Artikel 14
    Artikel 15
    Artikel 16
    Artikel 16a
    Artikel 17
    Artikel 17a
    Artikel 18
    Artikel 19
II. Der Bund und die Länder
    Artikel 20
    Artikel 20a
    Artikel 21
    Artikel 22
    Artikel 23
    Artikel 24
    Artikel 25
    Artikel 26
    Artikel 27
    Artikel 28
    Artikel 29
    Artikel 30
    Artikel 31
    Artikel 32
    Artikel 33
    Artikel 34
    Artikel 35
    Artikel 36
    Artikel 37
III. Der Bundestag
    Artikel 38
    Artikel 39
    Artikel 40
    Artikel 41
    Artikel 42
    Artikel 43
    Artikel 44
    Artikel 45
    Artikel 45a
    Artikel 45b
    Artikel 45c
    Artikel 45d Parlamentarisches Kontrollgremium
    Artikel 46
    Artikel 47
    Artikel 48
    Artikel 49
IV. Der Bundesrat
    Artikel 50
    Artikel 51
    Artikel 52
    Artikel 53
IV a. Gemeinsamer Ausschuß
    Artikel 53a
V. Der Bundespräsident
    Artikel 54
    Artikel 55
    Artikel 56
    Artikel 57
    Artikel 58
    Artikel 59
    Artikel 59a
    Artikel 60
    Artikel 61
VI. Die Bundesregierung
    Artikel 62
    Artikel 63
    Artikel 64
    Artikel 65
    Artikel 65a
    Artikel 66
    Artikel 67
    Artikel 68
    Artikel 69
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
    Artikel 70
    Artikel 71
    Artikel 72
    Artikel 73
    Artikel 74
    Artikel 74a
    Artikel 75
    Artikel 76
    Artikel 77
    Artikel 78
    Artikel 79
    Artikel 80
    Artikel 80a
    Artikel 81
    Artikel 82
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
    Artikel 83
    Artikel 84
    Artikel 85
    Artikel 86
    Artikel 87
    Artikel 87a
    Artikel 87b
    Artikel 87c
    Artikel 87d
    Artikel 87e
    Artikel 87f
    Artikel 88
    Artikel 89
    Artikel 90
    Artikel 91
VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
    Artikel 91a
    Artikel 91b
    Artikel 91c
    Artikel 91d
    Artikel 91e
IX. Die Rechtsprechung
    Artikel 92
    Artikel 93
    Artikel 94
    Artikel 95
    Artikel 96
    Artikel 97
    Artikel 98
    Artikel 99
    Artikel 100
    Artikel 101
    Artikel 102
    Artikel 103
    Artikel 104
X. Das Finanzwesen
    Artikel 104a
    Artikel 104b
    Artikel 104c
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    Artikel 104d
    Artikel 105
    Artikel 106
    Artikel 106a
    Artikel 106b
    Artikel 107
    Artikel 108
    Artikel 109
    Artikel 109a
    Artikel 110
    Artikel 111
    Artikel 112
    Artikel 113
    Artikel 114
    Artikel 115
X a. Verteidigungsfall
    Artikel 115a
    Artikel 115b
    Artikel 115c
    Artikel 115d
    Artikel 115e
    Artikel 115f
    Artikel 115g
    Artikel 115h
    Artikel 115i
    Artikel 115k
    Artikel 115l
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Artikel 116
    Artikel 117
    Artikel 118
    Artikel 118a
    Artikel 119
    Artikel 120
    Artikel 120a
    Artikel 121
    Artikel 122
    Artikel 123
    Artikel 124
    Artikel 125
    Artikel 125a
    Artikel 125b
    Artikel 125c
    Artikel 126
    Artikel 127
    Artikel 128
    Artikel 129
    Artikel 130
    Artikel 131
    Artikel 132
    Artikel 133
    Artikel 134
    Artikel 135
    Artikel 135a
    Artikel 136
    Artikel 137
    Artikel 138
    Artikel 139
    Artikel 140
    Artikel 141
    Artikel 142
    Artikel 142a
    Artikel 143
    Artikel 143a
    Artikel 143b
    Artikel 143c
    Artikel 143d
    Artikel 143e
    Artikel 143f
    Artikel 143g
    Artikel 144
    Artikel 145
    Artikel 146
(heute geltende Fassung) 

Artikel 104b


(1) 1 Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder

2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder

3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums

erforderlich sind. 2 Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 2 Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. 3 Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. 4 Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. 5 Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. 6 Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.



(2) 1 Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 2 Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. 3 Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. 4 Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. 5 Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. 6 Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. 7 Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.



(heute geltende Fassung) 

Artikel 104c


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. 2 Artikel 104b Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.



1 Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. 2 Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. 3 Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 104d (neu)




Artikel 104d


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. 2 Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

Artikel 125c


(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. 2 Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zu ihrer Aufhebung fort. 3 Eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist ab dem 1. Januar 2025 zulässig. 4 Die sonstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird.



(2) 1 Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. 2 Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zu ihrer Aufhebung fort. 3 Eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist zulässig. 4 Die sonstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird. 5 Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getretene Regelungen anzuwenden.


(heute geltende Fassung) 

Artikel 143e


(1) 1 Die Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. 2 Der Bund regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bund abweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.

vorherige Änderung

 


(3) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann geregelt werden, dass ein Land auf Antrag die Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und für die Änderung von Bundesautobahnen und von sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, die der Bund nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 in Bundesverwaltung übernommen hat, im Auftrage des Bundes übernimmt und unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung erfolgen kann.