Zitat in folgenden NormenGeschäftsordnung des Bundesrates
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
§ 19 GO-BR Fragerecht ... Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hinsichtlich dessen die Bundesregierung nach Artikel 53 Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat auf dem laufenden zu halten, so ist auf ... der Bundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen. --- siehe Artikel 53 Satz 3 ...
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