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Zitierungen von Artikel 53a GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 53a GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
B. v. 23.07.1969 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch B. v. 20.07.1993 BGBl. I S. 1500
 
Zitat in folgenden Normen

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
B. v. 23.07.1969 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch B. v. 20.07.1993 BGBl. I S. 1500
§ 8 GemAusGO Einberufung
... Der Vorsitzende beruft den Gemeinsamen Ausschuß zu Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes) ein. (2) Der Vorsitzende hat den Gemeinsamen Ausschuß ...
§ 11 GemAusGO Teilnahme an den Sitzungen
... Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Dasselbe gilt für Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes). (4) Der Gemeinsame Ausschuß kann anderen Personen die ...