Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat;
- 2.
- Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse;
- 3.
- Siebdurchgang: der Feinheitsgrad, der zu einem Durchgang durch ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite führt; die dabei angegebenen Prozentsätze sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestsätze;
- 4.
- Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum Anwendungszeitpunkt, zur Aufwandmenge, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur Anwendungstechnik;
- 5.
- Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der Lagerung, zur möglichen Entmischung bei Stoffumschlag und Lagerung, zur Temperatur, zur Feuchtigkeit und zur Verhütung von Unfällen einschließlich einer Gewässergefährdung;
- 6.
- Aufbereitungshilfsmittel: Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung, Granulierung oder Staubbindung sowie Trägersubstanzen, Hüllsubstanzen, Formulierungshilfsstoffe, Farbstoffe;
- 7.
- Angaben über Gehalte oder Angaben über Gehaltsanteile: auf die Frischmasse (Stoff) bezogene Angaben, soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind;
- 8.
- Angaben in Prozent: auf die Masse (Masseprozent) bezogene Angaben, soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind;
- 9.
- Angaben für Nährstoffgehalte: als Gesamtnährstoffgehalt ausgedrückte Angaben, soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind;
- 10.
- flüssige Düngemittel: Düngemittel mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 Prozent, es sei denn, durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode wird der Aggregatzustand "flüssig" festgestellt;
- 11.
- spezifiziertes Risikomaterial: Stoffe im Sinne des Anhangs XI Kapitel A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission vom 21. August 2002 (ABl. EG Nr. L 225 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.