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§ 2 - Düngemittelverordnung (DüMV)

V. v. 26.11.2003 BGBl. I S. 2373; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524
Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7820-9 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 2 Zulassung von Düngemitteltypen



Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass

1.
die Düngemittel hinsichtlich ihrer nicht typenbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,

2.
im Falle von Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind,

a)
zu ihrer Herstellung nur solche Stoffe verwendet werden,

aa)
die auch bei wiederholter Anwendung für die Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für den Naturhaushalt unbedenklich sind,

bb)
die einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder die dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen,

b)
zu ihrer Herstellung

aa)
keine anderen organischen Ausgangsstoffe verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 11 und 12 oder die bei einzelnen Düngemitteltypen genannten,

bb)
keine anderen mineralischen Produktionsrückstände verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 oder die bei einzelnen Düngemitteltypen genannten,

cc)
die Summe der zugegebenen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 im Produkt nicht überwiegt,

c)
sie und ihre Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten; davon ausgenommen sind Klärschlämme und Bioabfälle,

3.
bei Verwendung von Klärschlämmen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Klärschlammverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllen und bei Verwendung von Bioabfällen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllen,

4.
die in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 oder auch die bei einzelnen Düngemitteltypen genannten tierischen Ausgangsstoffe nur unter den dort genannten Maßgaben verwendet werden,

5.
keine Polyacrylamide oder Mineralöle als Aufbereitungshilfsmittel verwendet werden und durch die Verwendung anderer Aufbereitungshilfsmittel keine Erhöhung von Schadstoffgehalten erfolgt,

6.
keine toxikologisch oder pharmakologisch wirksamen Substanzen in Konzentrationen enthalten sind, die die Gesundheit von Menschen oder Haustieren bei sachgerechter Anwendung gefährden.

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Zitierungen von § 2 DüMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 DüMV Übergangsvorschriften (vom 31.07.2008)
... 2009 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. (2) Abweichend von § 2 Nr. 2 Buchstabe c gelten die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 bis zum 4. Dezember 2008 ... "Branntkalk" und "Mischkalk". (3) Abweichend von § 2 Nr. 5 und § 3 Abs. 1 Nr. 8 dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate ...
Anlage 1 DüMV (zu §§ 2, 4 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1, § 8) Definition von Düngemitteltypen
... Angabe des Prozentwertes, 7.5. im Falle der Verwendung von Stoffen nach § 2 Nr. 3 mit dem Hinweis: "Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen sind ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482
§ 9 DüMV Übergangsvorschriften (vom 01.05.2012)
... in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung den Anforderungen der §§ 2 bis 5 der Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I ...