Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.12.2008 aufgehoben
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§ 9 - Düngemittelverordnung (DüMV)

V. v. 26.11.2003 BGBl. I S. 2373; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524
Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7820-9 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 9 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 oder § 8 Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8 oder 9 oder Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt.



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