(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
10 Abs. 2 Nr. 1 des
Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
4 Abs. 1 Satz 1, §
5 Abs. 1 oder §
8 Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
10 Abs. 2 Nr. 3 des
Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8 oder 9 oder Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt.