Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 3 - Düngemittelverordnung (DüMV)

V. v. 26.11.2003 BGBl. I S. 2373; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524
Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7820-9 Ackerbau und Pflanzenbau
| |

§ 3 Anforderungen an Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel



(1) Stoffe nach § 1 Nr. 2 und 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,

2.
zur Herstellung nur solche Stoffe verwendet werden,

a)
die auch bei wiederholter Anwendung für die Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für den Naturhaushalt unbedenklich sind,

b)
die einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder die dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen,

3.
zur Herstellung

a)
keine anderen organischen Ausgangsstoffe verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 11 und 12 genannten,

b)
keine anderen mineralischen Produktionsrückstände verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 genannten,

c)
die Summe der zugegebenen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 im Produkt nicht überwiegt,

4.
sie und ihre Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 einhalten; davon ausgenommen sind Klärschlämme und Bioabfälle,

5.
bei Verwendung von Klärschlämmen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Klärschlammverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung und bei Verwendung von Bioabfällen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllen,

6.
die in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 genannten tierischen Ausgangsstoffe nur unter den dort genannten Maßgaben verwendet werden,

7.
in Bodenhilfsstoffen, ausgenommen solche, die dazu bestimmt sind, in geringen Mengen zur Aufbereitung organischen Materials eingesetzt zu werden, oder in Pflanzenhilfsmitteln keine tierischen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 11 Abschnitt b enthalten sind und in Kultursubstraten die Verwendung tierischer Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 11 Abschnitt b nur als Zugabe und zum Zweck der Nährstoffanreicherung erfolgt,

8.
keine Polyacrylamide oder Mineralöle als Aufbereitungshilfsmittel verwendet werden und durch die Verwendung anderer Aufbereitungshilfsmittel keine Erhöhung von Schadstoffgehalten erfolgt,

9.
keine toxikologisch oder pharmakologisch wirksamen Substanzen in Konzentrationen enthalten sind, die die Gesundheit von Menschen oder Haustieren bei sachgerechter Anwendung schädigen.

(2) Stoffe, die in der Trockenmasse einen Nährstoffgehalt von mehr als

1.
1,5 Prozent Stickstoff (N) mit einem in Calciumchloridlösung löslichen Anteil von über 10 Prozent,

2.
0,5 Prozent Phosphat (P2O5),

3.
0,75 Prozent Kaliumoxid (K2O),

4.
0,3 Prozent Schwefel (S) oder

5.
10 Prozent basisch wirksame Bestandteile, bewertet als CaO,

enthalten oder deren Anwendungsempfehlungen zu einer Aufbringung von mehr als 50 kg N, 30 kg P2O5, 50 kg K2O oder 15 kg S je ha führen würden, dürfen nicht als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für

1.
Gesteinsmehle, mit Ausnahme von Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith,

2.
Stoffe, die im Rahmen einer aeroben oder anaeroben Behandlung in geringen Mengen ausschließlich zur Aufbereitung organischen Materials zugegeben werden.

Werden Kultursubstraten Stoffe zum Zwecke der Nährstoffanreicherung zugegeben, so müssen die zugegebenen Stoffe einem nach Anlage 1 zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen.



 

Zitierungen von § 3 DüMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 DüMV Ordnungswidrigkeiten
... 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8 oder 9 oder Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff in den Verkehr ...
§ 10 DüMV Übergangsvorschriften (vom 31.07.2008)
... und "Mischkalk". (3) Abweichend von § 2 Nr. 5 und § 3 Abs. 1 Nr. 8 dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und ...
Anlage 1 DüMV (zu §§ 2, 4 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1, § 8) Definition von Düngemitteltypen
... als K2O und Schwefel, wenn ihre Gehalte in der Trockenmasse Werte nach § 3 Abs. 2 erreichen, 3.1.2. für den Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, wenn ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482
§ 9 DüMV Übergangsvorschriften (vom 01.05.2012)
... in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung den Anforderungen der §§ 2 bis 5 der Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I ...