Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (29. BImSchV)

V. v. 22.05.2000 BGBl. I S. 735; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.08.2012 BGBl. I S. 1712
Geltung ab 26.05.2000; FNA: 2129-8-29 Umweltschutz
| |

§ 4 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen



Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.