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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren (BImSchV28uaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren


Artikel 2 ändert mWv. 21. August 2012 29. BImSchV Anlage

Der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren vom 22. Mai 2000 (BGBl. I S. 735), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, wird folgende Gebührennummer 6 angefügt:

Gebühren-
Nr.
GegenstandGebühr
Euro
„6Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmi-
gungen von Verbrennungsmotoren nach Personal- und
Sachaufwand je Stunde und Person
40 bis 90".