Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Öko-Kennzeichenverordnung (ÖkoKennzV)

§ 1 Gestaltung des Öko-Kennzeichens



(1) Das Öko-Kennzeichen nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes besteht nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 1 aus einem umrandeten Sechseck und trägt als Inschrift den Schriftzug "Bio" und darunter den Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung". Der Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung" kann

1.
auch in einer der anderen Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendet werden oder

2.
entfallen, soweit auch durch eine Vergrößerung des Schriftzuges nach Absatz 3 Satz 2 die Lesbarkeit nicht gewährleistet werden kann.

(2) Das Öko-Kennzeichen darf zwischen der linken und rechten äußeren Ecke des grünen Rands

1.
eine Breite von zehn Millimeter nicht unterschreiten und

2.
vorbehaltlich des Satzes 3 eine Breite von bis zu 33 Millimeter erreichen, soweit die Größe des Schriftzuges "Bio" unter Beachtung des Absatzes 3 nicht mehr als 60 vom Hundert der Größe des Schriftzuges der Produktbezeichnung des gekennzeichneten Erzeugnisses beträgt.

Es darf um höchstens 15 Grad gedreht werden. Bei einer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 2 darf die höchstzulässige Breite des Öko-Kennzeichens nach Satz 1 Nr. 2 überschritten werden.

(3) Das Größenverhältnis und das räumliche Verhältnis der Wort- und Grafikbestandteile des Öko-Kennzeichens zueinander darf nicht verändert werden. Eine unverhältnismäßige Vergrößerung des Schriftzuges "nach EG-Öko-Verordnung" innerhalb der höchstzulässigen Breite des Öko-Kennzeichens ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Lesbarkeit zu gewährleisten. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 darf von Satz 1 abgewichen werden, sofern dies auf Grund der Übersetzung erforderlich ist.

(4) Abweichend von den in Anlage 1 festgelegten Farbkombinationen darf das Öko-Kennzeichen auch einfarbig in Schwarz oder in angepasster Farbe verwendet werden. Als Fond und Kontur ist Weiß oder der jeweils vorhandene Untergrund zulässig.

(5) Regionale oder andere Herkunftsangaben dürfen im unmittelbaren Umfeld des Öko-Kennzeichens angebracht werden. Die zusätzliche Verwendung sonstiger Kennzeichen, die auf eine Herkunft des gekennzeichneten Erzeugnisses aus dem ökologischen Landbau oder der biologischen Landwirtschaft hindeuten, ist zulässig.

(6) Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen des Öko-Kennzeichens sind vorbehaltlich der Absätze 1 bis 5 verboten.



 

Zitierungen von § 1 ÖkoKennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ÖkoKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖkoKennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 ÖkoKennzV (zu § 1 Abs. 1) Öko-Kennzeichen
... einzufärben). Bei einfarbiger Verwendung des Kennzeichens im Sinne von § 1 Abs. 4 ist die Strich-Version des Öko-Kennzeichens zulässig (Schwarz-Anteil bei Strich: ...