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§ 2 - Öko-Kennzeichenverordnung (ÖkoKennzV)

§ 2 Verwendung des Öko-Kennzeichens



(1) Das Öko-Kennzeichen ist

1.
bei der Abgabe verpackter Erzeugnisse auf der Verpackung

a)
durch Aufdruck, Aufkleber oder einem auf sonstige Weise mit der Verpackung verbundenen Etikett,

b)
an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar oder

2.
bei der Abgabe unverpackter Erzeugnisse unmittelbar auf dem Erzeugnis oder auf einem Schild unmittelbar neben dem Erzeugnis nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe b

anzubringen.

(2) Die Verwendung des Öko-Kennzeichens für Zwecke der Werbung oder der sonstigen Unterrichtung des Verbrauchers ist zulässig, soweit

1.
ein Erzeugnis, das mit dem Öko-Kennzeichen gekennzeichnet werden darf, oder

2.
unabhängig von einem Erzeugnis der ökologische Landbau

angepriesen wird.



 

Zitierungen von § 2 ÖkoKennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÖkoKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖkoKennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ÖkoKennzV Gestaltung des Öko-Kennzeichens
...  Es darf um höchstens 15 Grad gedreht werden. Bei einer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 2 darf die höchstzulässige Breite des Öko-Kennzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ...