Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Speiseöle, Speisefette und ihre Mischungen, die als solche an den Verbraucher abgegeben werden,
- 2.
- Lebensmittel, die unter Zusatz von Speiseöl, Speisefett oder ihren Mischungen hergestellt werden und einen Gesamtfettgehalt von mehr als 5 vom Hundert haben.