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Änderung § 2 StZG vom 21.08.2008

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§ 2 StZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
§ 2 StZG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2008 BGBl. I S. 1708
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden.

 

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