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§ 2 - Stammzellgesetz (StZG)

§ 2 Anwendungsbereich



Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden.



 
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Frühere Fassungen von § 2 StZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.08.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes
vom 14.08.2008 BGBl. I S. 1708

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 StZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes
G. v. 14.08.2008 BGBl. I S. 1708
Artikel 1 StZGÄndG Änderungen des Stammzellgesetzes
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz ... wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen ...