Änderung § 2 StZG vom 21.08.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StZGÄndG am 21. August 2008 und Änderungshistorie des StZG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 StZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
§ 2 StZG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2008 BGBl. I S. 1708
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed