§ 2 StZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung | § 2 StZG n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2008 BGBl. I S. 1708 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen. | (Text neue Fassung) Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden. |