§ 5 - Handwerkstatistikgesetz (HwStatG)

G. v. 07.03.1994 BGBl. I S. 417; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 708-25 Wirtschaftsstatistik
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§ 5 (aufgehoben)


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009

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Frühere Fassungen von § 5 HwStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 2 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 4 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 HwStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HwStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 2 MEG III Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
... übermittelt werden, ausgewertet." 3. Die §§ 5 , 6, 8 und 9 werden ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 4 StatRVereuAnpG Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
... Handwerkern" durch die Wörter „der Statistik" ersetzt. 5. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. Name, Rufnummern und Adressen für ...


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