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Artikel 4 - Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften (StatRVereuAnpG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Handwerkstatistikgesetzes


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 HwStatG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Das Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 3 wird aufgehoben.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Erhebungseinheiten sind selbständige Betriebe und Unternehmen

1.
des zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A und

2.
des zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1

der Handwerksordnung."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten genutzt, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden."

b)
In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Anlage A" die Wörter „oder der Anlage B Abschnitt 1" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „von selbständigen Handwerkern" durch die Angabe „nach § 2 Nr. 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „bei allen selbständigen Handwerkern" durch die Wörter „der Statistik" ersetzt.

5.
§ 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 StatRVereuAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatRVereuAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 StatRVereuAnpG Neufassung der Gesetze
... für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesgesetzblatt den Wortlaut der durch die Artikel 3 bis 10 geänderten Gesetze in der Fassung bekannt machen, die vom Inkrafttreten dieser Artikel ...
Artikel 13 StatRVereuAnpG Inkrafttreten
... 11 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 und 4 treten am 1. April 2008 in Kraft. Die übrigen Artikel treten am 1. Januar 2009 in Kraft. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 2 MEG III Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
... vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), wird wie folgt geändert: 1. ...