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§ 8 - Handwerkstatistikgesetz (HwStatG)

G. v. 07.03.1994 BGBl. I S. 417; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 708-25 Wirtschaftsstatistik
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§ 8 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 8 HwStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 2 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 HwStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HwStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 2 MEG III Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
... übermittelt werden, ausgewertet." 3. Die §§ 5, 6, 8 und 9 werden ...