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Änderung § 8 HwStatG vom 25.03.2009

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§ 8 HwStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 8 HwStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Mitwirkung der Handwerkskammern


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Handwerkskammern übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für die Durchführung der Statistik auf Anforderung Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung der in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die eingetragenen Handwerke, den Eintragungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung sowie die jeweiligen Änderungen.



 

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