Änderung § 3 KHEntgG vom 29.12.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 KHEntgG, alle Änderungen durch Artikel 2 KHPflEG am 29. Dezember 2022 und Änderungshistorie des KHEntgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 KHEntgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung
§ 3 KHEntgG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Grundlagen


Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch

1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,

2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,

3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

3a. ein Pflegebudget nach § 6a,

4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,

5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.



(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed