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Achtung: Dieser Titel wurde aufgehoben und galt bis inkl. 24.04.2006
Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren (VGFGVfBeschlG k.a.Abk.)
G. v. 04.07.1985 BGBl. I S. 1274; aufgehoben durch Artikel 112 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 17.07.1985; FNA: 340-5 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
1 frühere Fassung | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1 Vorschrift zitiert
Geltung ab 17.07.1985; FNA: 340-5 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
1 frühere Fassung | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1 Vorschrift zitiert
Artikel 1 und 2 (Änderung von Vorschriften)
Artikel 3 Übergangsvorschrift
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richten sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben oder die Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
Artikel 4 Berlin-Klausel
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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