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§ 8 - Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (ASORDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 13.12.1984 BGBl. I S. 1545
Geltung ab 13.12.1975; FNA: 9240-1-3-1 Personenbeförderung

§ 8 Aufbewahrung der Kontrolldokumente



(1) Die Originale und die Durchschriften der Fahrtenblätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft ein Jahr lang aufzubewahren.

(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt für das Original des Fahrtenblattes mit der Beendigung der darin angegebenen Fahrt, für das Fahrtenheft und die Durchschriften der Fahrtenblätter mit der letzten Fahrt, für die das Fahrtenheft gilt.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für verschriebene oder sonst unbrauchbar gewordene Fahrtenblätter.

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Zitierungen von § 8 Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ASORDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASORDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ASORDV
... 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht, c) entgegen § 5 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 oder 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht ein Jahr lang aufbewahrt, d) ...