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§ 9 - Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (ASORDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 13.12.1984 BGBl. I S. 1545
Geltung ab 13.12.1975; FNA: 9240-1-3-1 Personenbeförderung

§ 9 Maßnahmen der Kontrolle



(1) Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 117/66/EWG und nach Artikel 2 des Übereinkommens vom 26. Mai 1982 über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (ABl. EG 1982 Nr. L 230 S. 39) ist der Fahrer verpflichtet, zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Original des für die Fahrt erforderlichen Fahrtenblattes zur Prüfung auszuhändigen. Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Artikel 2 des ASOR-Übereinkommens hat er außerdem das Muster des Deckblattes des Kontrolldokuments nach Artikel 11 des ASOR-Übereinkommens den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Händigt der Fahrer das erforderliche Fahrtenblatt nicht aus, oder weist er das Muster des Deckblattes nicht vor, oder ist das erforderliche Kontrolldokument unrichtig oder unvollständig ausgefüllt, oder entspricht die Beförderung nicht den Bestimmungen der erforderlichen Genehmigung, kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden.

(2) Auf dem vom Fahrer mitgeführten Fahrtenblatt können die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sichtvermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.

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Zitierungen von § 9 Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ASORDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASORDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ASORDV
...  b) entgegen § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 die Bescheinigung oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 das Original des Fahrtenblattes den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur ... auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt oder ihnen entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 das Muster des Deckblattes des Kontrolldokuments auf Verlangen nicht vorweist, ...