§ 2 - Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes (BewG55Abs3u4DV k.a.Abk.)

V. v. 27.07.1967 BGBl. I S. 805; zuletzt geändert durch Artikel 18 Nr. 1 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1790
Geltung ab 03.08.1967; FNA: 610-7-8 Allgemeines Steuerrecht

§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die in der Anlage 1 festgesetzten Normalwerte gelten bei der Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche 30 ha übersteigt.

(2) Für die Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche größer ist als 2 ha, jedoch 30 ha nicht übersteigt, werden Normalwerte festgesetzt, die aus den in der Anlage 1 festgesetzten Normalwerten durch Abzug der folgenden Beträge zu berechnen sind:

Holzart
FichteKieferPappel
Ertragsklasseabzuziehender Betrag in DM/ha
IA130--
I A 25 125--
I A 50 120--
I A 75 115--
I11070130
I 25 10566123
I 50 10062117
I 75 9558111
II9055105
II 25 855198
II 50 804792
II 75 754386
III704080
III 25 65--
III 50 60--
III 75 55--
IV50--


Die so berechneten Normalwerte werden auf Null DM festgesetzt, wenn sie geringer sind als 50,- DM.

(3) Für die Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen, deren Gesamtfläche 2 ha nicht übersteigt, werden die Normalwerte auf Null DM festgesetzt.

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Zitierungen von § 2 Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BewG55Abs3u4DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG55Abs3u4DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BewG55Abs3u4DV
... Nadelholzarten gleichzusetzen. Die Normalwerte sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 2 Abs. 2 und 3 aus der Anlage 1 zu entnehmen. (2) Für alle Holzarten und ...


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