Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Ernährungsvorsorgegesetz (EVG)

§ 5 Einzelweisungen



Das Bundesministerium kann zur Ausführung von Rechtsverordnungen Einzelweisungen erteilen, wenn dies in Ausnahmefällen zur Sicherung einer ausreichenden Versorgung dringend geboten ist.



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