Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt,
- 2.
- durch eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse schwer gefährdet oder
- 3.
- bei Begehung einer in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt.
V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772