1Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Abs. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Statistische Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken
- 1.
- nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 vorbereitet oder
- 2.
- nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2, 2a und § 6 Abs. 1 erhebt oder
- 3.
- aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgesetzes aufbereitet.
2Das gleiche gilt, soweit dem Statistischen Bundesamt entsprechende Aufgaben bei der Durchführung der Erhebungen nach §
18 obliegen.
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G. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1350; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768