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Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2024 AZRG § 2, § 6, § 7, § 10, § 14, § 15, § 17a, § 17b, § 18a, § 18b, § 18e, § 18g, § 21, § 21a, § 22, § 23a, § 26a (neu), § 32, § 33, § 36, § 42, mWv. 1. November 2026 offen, mWv. 1. November 2025 offen, mWv. 1. Mai 2025 offen, mWv. 1. November 2024 offen

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Vollzugseinrichtungen, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz".

b)
Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:

§ 15a Automatisierte Datenübermittlung".

c)
Die Angabe zu § 18d wird wie folgt gefasst:

§ 18d Datenübermittlung an die Jugendämter, die Unterhaltsvorschussstellen und die Elterngeldstellen".

d)
Die Angabe zu § 18f wird wie folgt gefasst:

§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit und die Familienkassen".

e)
Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe zu § 26a eingefügt:

§ 26a Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG".

f)
Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34 Auskunft an die betroffene Person; Datenschutzcockpit".

2.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

 
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausländern" die Wörter „und von natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften" durch die Wörter „ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben oder denen eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist,".

bb)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „getroffen worden sind" ein Komma und die Wörter „gegen die Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt sind" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
 
cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
die existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz oder dem Zweiten, Achten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
dd)
In Nummer 13 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 5" durch die Wörter „§ 60 Absatz 2, 3, 5 oder Absatz 7" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
b)
Absatz 2c wird wie folgt gefasst:

„(2c) Zum Zweck der beschleunigten Erteilung oder Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit oder zur Ausbildung oder zur beschleunigten Erteilung oder Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit bereits vor der Beantragung eines Aufenthaltstitels eine Entscheidung über die Ausübung einer Beschäftigung getroffen hat oder sie eine solche Entscheidung getroffen hat, ohne dass ein Aufenthaltstitel für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

 
c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Darüber hinaus ist es in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 14 zulässig, die Daten von denjenigen natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes für den gespeicherten Ausländer abgegeben haben, zum Datensatz des Ausländers hinzuzuspeichern. Dies gilt in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 13 auch für Daten von natürlichen oder juristischen Personen, die nach § 64 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes dazu verpflichtet sind, Ausländer außer Landes zu bringen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

 
 
aa)
In Nummer 4 wird das Wort „Geschlecht" durch das Wort „Geschlechtseintrag" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „frühere Namen" die Wörter „und frühere Geschlechtseinträge (frühere Personalien)" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
 
cc)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
Angaben zu Beginn und Ende von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der zuständigen Behörde,".

dd)
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „bezeichneten Anlässen," die Wörter „Angaben zu Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

 
 
aa)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
 
bb)
In Nummer 8 werden die Wörter „die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle," gestrichen.

c)
Die Absätze 3c und 3d werden aufgehoben.

d)
Die bisherigen Absätze 3e bis 3g werden die Absätze 3c bis 3e.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

 
e)
In Absatz 4 Nummer 5 werden nach den Wörtern „frühere Namen" die Wörter „und frühere Geschlechtseinträge (frühere Personalien)" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

 
f)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Bei natürlichen oder juristischen Personen nach § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 13 oder Nummer 14 werden folgende Daten gespeichert:

1.
die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,

2.
Familienname oder Name der juristischen Person, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort,

3.
gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

4.
erfolglose Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers nach Aufwendung öffentlicher Mittel."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1a wird die Angabe „Nummer 1" durch die Wörter „Nummer 1 und 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 3 bis 6, 13 und 14" durch die Wörter „Nummer 3 bis 6 und 13" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
 
cc)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".

dd)
Nummer 8a wird wie folgt gefasst:

„8a.
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a,".

ee)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ff)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
die Einrichtungen, in denen Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam oder ergänzende Vorbereitungshaft sowie Haft gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vollzogen wird (Abschiebungshafteinrichtungen), in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3."

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e, 3f" durch die Wörter „Absatz 2, 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c und 3d" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

 
 
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1 bis 11, Absatz 3" durch die Wörter „5b bis 6 und 8, Absatz 2, 3" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „5b bis 6" durch die Wörter „5b bis 6 und 8" und die Angabe „3e und 3f" durch die Angabe „3e, 3f und 3g" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
 
dd)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".

ee)
In Nummer 6a werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 8" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6a" ersetzt.

ff)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

gg)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
die in Absatz 1 Nummer 11 bezeichneten Stellen die Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sowie die gegenwärtige Anschrift während der Freiheitsentziehung."

c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:

„8.
die Erteilung einer nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung oder

9.
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Ausübung einer Beschäftigung in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

 
 
cc)
Nach dem Wort „übermitteln" werden ein Semikolon und die Wörter „betrifft die Speicherung Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder gerichtliche Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt oder jeder der vorgenannten Schutzstatus abgelehnt wird, ohne dass damit eine Rückkehrentscheidung nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz einhergeht, ist nur der Tenor der jeweiligen Entscheidung zu übermitteln" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 7 Satz 1 werden nach dem Wort „dürfen" ein Komma und die Wörter „sofern sie nicht lediglich zum Datenabruf berechtigt sind," eingefügt.

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden das Komma und die Wörter „sofern es sich nicht lediglich auf die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 bezieht" gestrichen.

b)
In Absatz 1a Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben" durch die Wörter „ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

 
c)
Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei Asylsuchenden oder unerlaubt eingereisten Ausländern durch Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch nur mit der Optionsnummer gestellt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Namen" durch das Wort „Personalien" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Ausnahmen in Satz 1 gelten nicht für die Ausländerbehörden und die Aufnahmeeinrichtungen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

 
e)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Das Ersuchen einer Ausländerbehörde zur Prüfung der Person des Verpflichtungsgebers nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auch nur mit den verfügbaren Personalien des Verpflichtungsgebers nach § 3 Absatz 6 Nummer 2 gestellt werden. Die Registerbehörde übermittelt daraufhin zu Personen mit übereinstimmenden oder nur geringfügig davon abweichenden Personalien

1.
die Daten nach § 3 Absatz 6,

2.
die Angaben zu den von diesen Personen abgegebenen Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 14 sowie

3.
die Angaben zu Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8.

Die ersuchende Behörde hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
f)
Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Datenübermittlungen zwischen leistungsgewährenden Behörden untereinander nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie mit den Ausländer- und den im Übrigen zuständigen Landesbehörden jeweils, soweit für den Ausländer noch keine Versicherungsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch bekannt ist,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

 
g)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich bei dem gespeicherten Dokument um eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz oder einer Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach dem Aufenthaltsgesetz einhergeht oder um eine entsprechende gerichtliche Entscheidung in einem asylrechtlichen Verfahren, übermittelt die Registerbehörde dieses Dokument auf Ersuchen zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung oder des Einreise- und Aufenthaltsverbots nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Angaben zu früheren Personalien werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen."

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „Staatsanwaltschaften," das Wort „Vollzugseinrichtungen," eingefügt.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
 
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „3f" durch die Angabe „3d" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Nummer 4 wird das Wort „an" gestrichen und werden nach dem Wort „Strafvollstreckung" die Wörter „und an die Vollzugseinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vollziehung von Freiheitsentziehungen" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „3f" durch die Angabe „3d" ersetzt.

10.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" gestrichen.

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern sich der Ausländer noch im Leistungsbezug befindet, werden diese Angaben ebenfalls an die zuständige Leistungsbehörde übermittelt."

c)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde in den Fällen, in denen der Leistungsbezug zu einer Aufhebung oder einer Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis führen kann, neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Beginn und zum Ende des Leistungsbezuges der betroffenen Person nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a unverzüglich nach deren jeweiliger Speicherung.

(5) Die Registerbehörde übermittelt der mit der Förderung der Ausreisen und der Förderung der Reintegration betrauten Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zur Wiedereinreise der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration und die Angaben der Wiedereinreise der betroffenen Person wurden jeweils von derselben Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle an das Register übermittelt. Im Falle der Wiedereinreise einer Person, deren vormalige Ausreise aus dem Bundesgebiet durch eine Abschiebung durchgesetzt worden ist, übermittelt die Registerbehörde der vor der Ausreise gespeicherten aktenführenden Behörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zur Wiedereinreise der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, diese Behörde hat die Angaben zur Wiedereinreise selbst an das Register übermittelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

11.
In § 17 Absatz 1 Nummer 12 werden die Wörter „das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde" durch die Wörter „Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 4 bis 5a werden die Nummern 3 bis 5.

13.
§ 17b wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

14.
§ 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c."

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

 
 
aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt sowie auf besonderes Ersuchen Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
 
bb)
In Nummer 9 werden die Wörter „die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle," gestrichen.

cc)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Den Trägern der Sozialhilfe und den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zum Zweck der weiteren Überprüfung der Identität und zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen auf Ersuchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen Referenznummern übermittelt."

16.
§ 18b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

 
 
aa)
In Nummer 8 werden die Wörter „das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde" durch die Wörter „Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
 
bb)
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 13 und 14 werden angefügt:

„13.
Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

14.
die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen Referenznummern."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) An die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie auf besonderes Ersuchen Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers übermittelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

17.
§ 18d wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „die Unterhaltsvorschussstellen und die Elterngeldstellen" angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 werden die Wörter „und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,".

cc)
Die bisherigen Nummern 9 bis 10 werden die Nummern 10 bis 12.

c)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) An die Jugendämter und weiteren für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

2.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

3.
Angaben zum Asylverfahren,

4.
Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz oder dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

(3) An die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Stellen (Elterngeldstellen) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten sowie Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen übermittelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


18.
§ 18e wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

19.
§ 18f wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

2.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

3.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


20.
In § 18g Nummer 1 werden nach den Wörtern „andere Namen" das Komma und die Wörter „frühere Namen" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

21.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden

An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und dem Bundesvertriebenengesetz auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und Aliaspersonalien,

2.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

3.
Angaben zum Asylverfahren,

4.
Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,

5.
Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.

An die Staatsangehörigkeitsbehörden werden darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz auf Ersuchen die Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch übermittelt. Zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung werden die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten mit Einwilligung der betroffenen Person auf Ersuchen an die Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


22.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ist für die Erteilung eines Visums die Zustimmung der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit die dafür erforderlichen Daten. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten aus sonstigen Gründen für die Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit nachsucht."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
b)
In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Die Dokumente nach § 3 Absatz 3c" durch die Wörter „Die der Speicherung zugrundeliegenden Dokumente" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
In § 21a Satz 1 wird nach den Wörtern „Nummer 1 und" die Angabe „2 sowie" eingefügt.

24.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren können zugelassen werden:" durch die Wörter „Folgende öffentliche Stellen nehmen zum Abruf von Daten der betroffenen Person am automatisierten Verfahren teil:" ersetzt.

bbb)
Die Nummern 5 und 5a werden wie folgt gefasst:

„5.
die Staatsanwaltschaften, mit Ausnahme der Generalstaatsanwaltschaften,

5a.
die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,".

ccc)
Nach Nummer 5b wird folgende Nummer 5c eingefügt:

„5c.
die Abschiebungshafteinrichtungen,".

ddd)
Nummer 8c wird wie folgt gefasst:

„8c.
die Jugendämter und Unterhaltsvorschussstellen,".

eee)
Nach Nummer 8e wird folgende Nummer 8f eingefügt:

„8f.
die Familienkassen,".

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Soweit der Datenabruf noch nicht im automatisierten Verfahren erfolgt, haben die genannten Behörden bis zum 1. August 2026 die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Absatzes 2 zu schaffen und die Zulassung bei der Registerbehörde zu beantragen. Andere öffentliche Stellen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „soweit es wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen ist und" durch das Wort „wenn" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

25.
In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Geschlecht" durch das Wort „Geschlechtseintrag" ersetzt.

26.
§ 23a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „Geschlecht" durch das Wort „Geschlechtseintrag" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 4 werden die Wörter „frühere Namen," gestrichen.

27.
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

§ 26a Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG

An die Europäische Kommission werden die Daten, die dem Umfang nach den Daten nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes entsprechen, zur Aufgabenerfüllung nach Artikel 27 der Richtline 2001/55/EG übermittelt. § 26 Satz 4 ist nicht anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

28.
Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus ist es zulässig, Daten von natürlichen oder juristischen Personen zu den gespeicherten Daten des Ausländers hinzuzuspeichern, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben."

29.
§ 29 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
bei Erteilung eines Visums das Datum und das Dokument der Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers und die Angabe, ob im Falle früherer Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme seiner Person erfolglos war,".

30.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Abs." wird jeweils durch das Wort „Absatz" und die Angabe „Nr." wird durch das Wort „Nummer" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen), die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen sind zur Übermittlung der Angabe verpflichtet, ob im Falle früherer Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers erfolglos war (§ 29 Absatz 1 Nummer 10)."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

31.
In § 31 Absatz 3 wird die Angabe „10 Abs. 1" durch die Wörter „10 Absatz 1, 3a und 6" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


32.
In § 32 Absatz 1 Nummer 6 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes" eingefügt.

33.
§ 33 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

34.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Datenschutzcockpit" angefügt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Registerbehörde ist verpflichtet, sämtliche Datenübermittlungen nach diesem Gesetz an das Register und aus dem Register gemäß den §§ 9, 13 zu protokollieren und der betroffenen Person digital über eine zentrale Stelle transparent zu machen (AZR-Datenschutzcockpit). Dazu stellt die Registerbehörde eine IT-Komponente zur Verfügung, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu den sie betreffenden Datenübermittlungen nach diesem Gesetz von öffentlichen Stellen an das Register und vom Register an öffentliche Stellen anzeigen lassen können. Diese Daten werden im AZR-Datenschutzcockpit nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüglich zu löschen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. § 10 des Onlinezugangsgesetzes bleibt unberührt für Datenübermittlungen nach dem Identifikationsnummerngesetz. Sobald das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Gesetz im Datenschutzcockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen, sollen das Datenschutzcockpit nach dem Onlinezugangsgesetz und das Datenschutzcockpit nach diesem Gesetz in der Weise zusammengeführt werden, dass das AZR-Datenschutzcockpit im Datenschutzcockpit nach dem Onlinezugangsgesetz aufgeht. § 9 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend. Das Nähere zum Zugang, zu den technischen Verfahren, den technischen Formaten der Datensätze und den Übertragungswegen legt das Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung fest."

Ende abweichendes Inkrafttreten


35.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Daten sind auch" durch die Wörter „Der Datensatz eines Ausländers ist" ersetzt, wird das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt und wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Daten" durch die Wörter „Der Datensatz" und wird das Wort „sind" durch das Wort „ist" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Staatsangehörigkeit" die Wörter „oder von der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes" eingefügt.

36.
§ 42 Absatz 4 wird aufgehoben.


Artikel 2 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2024 AZRG-DV § 8, § 10, Anlage, mWv. 1. November 2024 offen, mWv. 1. Mai 2025 offen, mWv. 1. November 2025 offen, mWv. 1. November 2026 offen

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
b)
Die Nummern 15 und 16 werden wie folgt gefasst:

„15.
Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz,

16.
Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz,".

c)
In Nummer 35 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Die folgenden Nummern 36 bis 39 werden angefügt:

„36.
Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,

37.
Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,

38.
Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes,

39.
Grunddatenauskunft."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 10 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In der Antragsbegründung ist darzulegen, in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

3.
In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sechs Monate" durch die Wörter „zwei Jahre" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
 
aa)
Der Nummer 1 werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt:

„d)
Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3a des AZR-Gesetzes,

e)
Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 5 einschlägig ist,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

 
 
bb)
Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)
Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
 
cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „des AZR-Gesetzes und Dokumente nach § 3 Absatz 3c" gestrichen.

dd)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,".

ee)
Nummer 5 wird Nummer 6 und wird wie folgt gefasst:

„6.
nach neun Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist."

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 4" durch die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a bis c und e sowie der Nummern 2 bis 4 und 6" ersetzt.

c)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 152, S. 10 - 19)

6.
In der Anlage wird Abschnitt II Visadatei Nummer 35 wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 152, S. 19 - 20)

7.
In der Anlage wird Abschnitt III Dokumentenablage Nummer 37 wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 152, S. 20 - 21)


Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 16. Mai 2024 AufenthG § 54, § 75, § 87, § 91a, § 91b, § 91e, § 99

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 91a wird wie folgt gefasst:

§ 91a Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes".

b)
In der Angabe zu § 91e werden die Wörter „für das Register zum vorübergehenden Schutz und" gestrichen.

2.
In § 54 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sicherungsverwahrung" die Wörter „oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches" eingefügt.

3.
§ 75 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes;".

4.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, sofern nicht ein Abruf von Daten aus dem Ausländerzentralregister für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe ausreichend ist."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2a werden die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder" durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Inanspruchnahme nicht bereits im Ausländerzentralregister gespeichert ist," ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Semikolon durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
einer ihrer Natur nach nicht nur vorübergehenden Ausreise des Ausländers, sofern diese nicht bereits im Ausländerzentralregister gespeichert ist;".

c)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für die Erhebung der öffentlichen Klage, sowie den Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls sowie für dessen Invollzugsetzung und die Aussetzung des Vollzuges, solange dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet."

5.
§ 91a wird wie folgt gefasst:

§ 91a Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes

(1) Die Daten zu Ausländern nach § 24 Absatz 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben oder denen ein solches Visum oder eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, und zu deren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG werden im Ausländerzentralregister nach den dort geltenden Regelungen gespeichert. Der Umfang der nach Artikel 10 der Richtlinie 2001/55/EG zu speichernden Daten berücksichtigt die Vorgabe der Anlage II Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Speicherung dieser Daten im Ausländerzentralregister grundsätzlich vorgesehen ist.

(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf diese Daten zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr verwenden, sofern dies erforderlich ist.

(3) Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission übermittelt werden, um Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen."

6.
In § 91b werden die Wörter „Registers nach § 91a" durch das Wort „Ausländerzentralregisters" ersetzt.

7.
§ 91e wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „für das Register zum vorübergehenden Schutz und" gestrichen.

b)
Die Angabe „91a" wird durch die Angabe „91c" ersetzt.

8.
§ 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

b)
In Nummer 11 werden die Wörter „zum Register" durch die Wörter „zur Datenerhebung und -verwendung" ersetzt.

c)
Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

„16.
Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten und ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente festzulegen."


Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2025 SGB II offen

§ 52a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „darf" die Wörter „zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung" eingefügt.

2.
In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

3.
In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist." gestrichen.


Artikel 5 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2025 SGB VIII offen

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 66 wie folgt gefasst:

§ 66 Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister".

2.
§ 66 wird wie folgt gefasst:

§ 66 Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister

Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe über junge Menschen, die Hilfen oder Leistungen nach diesem Buch erhalten oder erhalten sollen oder in Obhut genommen wurden, mittels einer Auskunft aus dem Ausländerzentralregister die in § 18d Absatz 1 des Ausländerzentralregistergesetzes genannten Daten abrufen."


Artikel 6 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2025 UVG offen

Dem § 6 Absatz 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die zuständigen Stellen Auskunft aus dem Ausländerzentralregister einholen."


Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2025 SGB XII offen

Dem § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Die für die Ausführung dieses Buches zuständigen Stellen dürfen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft aus dem Ausländerzentralregister einholen."


Artikel 8 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 AufenthV offen

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:

§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen".

b)
Die Angabe zu § 76c wird wie folgt gefasst:

§ 76c Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik".

2.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Strafvollzugsbehörden" durch das Wort „Justizvollzugsbehörden" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches" eingefügt.

cc)
In Nummer 3 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches" eingefügt.

3.
§ 76b wird wie folgt gefasst:

§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Die nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Stands der Technik zu gewährleisten bei

1.
der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

2.
der Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

3.
der maschinellen Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie

4.
der Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.

(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage E genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.

(3) Sofern die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:

1.
für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,

2.
für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,

3.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,

4.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,

5.
für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und

6.
für Software zur Prüfung von Dokumenten.

In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise vom Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden."

4.
§ 76c wird wie folgt gefasst:

§ 76c Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik

(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen biometrischen Daten und zu den durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, sofern sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.

(2) Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen zu wahren, die die Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben gewährleisten."

5.
Folgende Anlage E wird angefügt:

„Anlage E Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

1.
BSI TR-03121 - Biometrics for Public Sector Applications

2.
BSI-TR 03135 - Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications

3.
BSI-TR 03156 - Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen".


Artikel 9 Änderung des Asylgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 AsylG offen

§ 88 Absatz 2 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 16 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente sowie für die Vordruckmuster und die Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a (Dokumentationspflichten des Ankunftsnachweises) festzulegen."


Artikel 10 Änderung der Ankunftsnachweisverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 AKNV offen

Die Ankunftsnachweisverordnung vom 5. Februar 2016 (BGBl. I S. 162), die durch Artikel 166 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

§ 1 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Die nach § 16 des Asylgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:

1.
die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

2.
die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

3.
die maschinelle Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie

4.
die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.

(2) Die Aufnahmeeinrichtungen, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörde) haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:

1.
die Verarbeitung des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes sowie

2.
das Erstellen eines Barcodes.

(3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden. In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise von der Einhaltung des Stands der Technik abgewichen werden.

(4) Soweit die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:

1.
für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,

2.
für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,

3.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,

4.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,

5.
für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und

6.
für Software zur Prüfung von Dokumenten.

§ 2 Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik

(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 16 des Asylgesetzes erhobenen biometrischen Daten und durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, soweit sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.

(2) Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.

§ 3 Dokumentationspflichten für den Ankunftsnachweis

Die Liste der Seriennummern der Bescheinigungen (AKN-Nummern) und die Blanko-Ankunftsnachweise sind getrennt voneinander und sicher zu verwahren; die bereits vergebenen AKN-Nummern sind zu dokumentieren."

2.
In § 5 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.

3.
Der Anlage 1 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

„4.
BSI-TR 03135 - Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications

5.
BSI-TR 03156 - Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen".

4.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 und §" durch die Wörter „zu den §§ 3 und" ersetzt.

b)
Die Angabe „Abschnitt 1" wird gestrichen.

c)
Abschnitt 2 wird aufgehoben.

5.
Anlage 3 wird aufgehoben.

6.
Anlage 4 wird Anlage 3.


Artikel 11 Änderung des Identifikationsnummerngesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2024 IDNrG Anlage

Die Anlage des Identifikationsnummerngesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 41 wird aufgehoben.

2.
Die Nummern 42 bis 51 werden die Nummern 41 bis 50.


Artikel 12 Weitere Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2024 AZRG § 3, mWv. 1. November 2026 offen, mWv. 1. November 2024 offen, mWv. 1. November 2025 offen

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

 
a)
In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde," gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 3e wird die Angabe „und 3" gestrichen und werden nach den Wörtern „dazugehörigen Referenznummern" die Wörter „sowie bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das endgültig zuständige Jugendamt" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

 
c)
Nach Absatz 3f wird folgender Absatz 3g eingefügt:

„(3g) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „4 und 6" durch die Wörter „4 und 6 sowie Absatz 4" ersetzt.

bb)
In den Nummern 8 und 8a wird jeweils die Angabe „Nummer 3a" durch die Wörter „Nummer 3a und Absatz 4" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „3d und 4 Nummer 6" durch die Wörter „3d, 4 Nummer 6 und Absatz 6" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „3e" durch die Angabe „3c" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „3e und 3f" durch die Angabe „3c und 3d" ersetzt.

dd)
In Nummer 5 wird die Angabe „3f" durch die Angabe „3d" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

 
 
ee)
In Nummer 6 werden nach der Angabe „Nummer 3a" die Wörter „und § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4" eingefügt.

ff)
In Nummer 6a werden nach der Angabe „Nummer 6a" die Wörter „und § 3 Absatz 6 Nummer 4" eingefügt.

c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 9 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

„10.
eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,".

3.
In § 18a Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter „das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde" durch die Wörter „Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes" ersetzt.

4.
In § 18d Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde" durch die Wörter „Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 13 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2024 AZRG-DV Anlage, mWv. 1. März 2024 Anlage, mWv. 1. November 2024 offen, mWv. 1. November 2025 offen, mWv. 1. November 2026 offen

Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 152, S. 27 f.)

2.
Abschnitt III Dokumentenablage Nummer 37 wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 152, S. 28)


Artikel 14 Änderung des Bundesstatistikgesetzes


Artikel 14 ändert mWv. 16. Mai 2024 BStatG § 13a

§ 13a des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Daten oberster Bundesbehörden, die diese zur Erfüllung statistischer Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union erhoben haben oder die zu diesem Zweck in deren Auftrag erhoben wurden."

2.
In Satz 2 werden die Wörter „Zu diesem Zweck" durch die Wörter „Für Zusammenführungen nach Satz 1" ersetzt.

3.
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen die obersten Bundesbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen die in Satz 1 Nummer 5 genannten Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln. Soweit die nach Satz 1 Nummer 5 zusammengeführten Daten Merkmale enthalten, die der Identifikation von Einheiten im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 dienen, werden diese Merkmale beim Statistischen Bundesamt spätestens vier Jahre nach Übermittlung der Daten gelöscht."


Artikel 15 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 15 ändert mWv. 16. Mai 2024 AsylbLG § 2, § 3, § 11

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Unabhängig von der Art der Unterbringung ist die Leistungserbringung auch in Form der Bezahlkarte möglich. Soweit einzelne Bedarfe des monatlichen Regelbedarfs entsprechend § 27a Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird vorbehaltlich des Satzes 2 der notwendige Bedarf durch Geld- oder Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen unbaren Abrechnungen gedeckt. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung kann abweichend von Satz 2 als Direktzahlungen entsprechend § 35a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte erfolgen. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich der Sätze 6 und 7 in Form von Bezahlkarten oder durch Geldleistungen zu decken. Soweit der notwendige persönliche Bedarf oder der Bedarf für Haushaltsenergie nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen an den Leistungsberechtigten oder an ein volljähriges berechtigtes Mitglied des Haushalts erfolgen. Jedes volljährige Haushaltsmitglied muss über den individuell zustehenden Leistungsumfang auf einer Bezahlkarte selbstständig und unabhängig verfügen können."

bb)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

3.
§ 11 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 können als Sach- oder Geldleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht werden."


Artikel 16 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. März 2024 in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Mai 2024.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser