§ 28 - Bundesstatistikgesetz (BStatG)

neugefasst durch B. v. 20.10.2016 BGBl. I S. 2394; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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§ 28 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 26 Abs. 1 am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. § 26 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten

1.
das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 289),

2.
die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Statistik für Bundeszwecke vom 20. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1410)

außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Januar 1987.



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