Änderung § 23 BStatG vom 01.08.2013

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§ 23 BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 23 BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Bußgeldvorschrift


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 11 Abs. 1 die Antworten nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 15 Absatz 3 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt oder

2. entgegen § 11a Absatz 2 Satz
1 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht
in der vorgegebenen Form erteilt.

(3) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 



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