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Artikel 2 - Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes (AHStatNG k.a.Abk.)

G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 (Nr. 32); Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung des Bundesstatistikgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BStatG § 6, § 23, mWv. 18. Juni 2021 § 6

Das Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1 Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festgelegt ist. Im Übrigen besteht für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht."

abweichendes Inkrafttreten am 18.06.2021

 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:

1.
Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie

2.
bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten

a)
Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie

b)
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.

Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AHStatNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 AHStatNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1 § 18, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Artikel 2 ...