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Änderung § 4 BStatG vom 27.06.2020

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§ 4 BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 177 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Statistischer Beirat


(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung. 2 Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit den Bundesministerien.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung. 2 Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den Bundesministerien.

(heute geltende Fassung)